Netzwerk Saubere Energie München

Preiserhöhung +13,6% bei der Fernwärme!

Sind die Fernwärmepreise der Stadtwerke München rechtlich sauber und angemessen?

„Netzwerk Saubere Energie München“ reicht Marktmissbrauchsbeschwerde beim Bundeskartellamt ein – (Zwischen-)Ergebnis:
Alles ungeklärt!

Seit über zehn Jahre wird auch öffentlich über Höhe, Rechtmäßigkeit und mangelnde Transparenz von Grund- und Arbeitspreis der Fernwärme-Entgelte (FW) diskutiert, die die Stadtwerke München GmbH (SWM) bzw. ihre Tochtergesellschaften von ihren Kunden verlangen und in regelmäßigen Abständen erhöhen: Zuletzt und ganz aktuell mit Veröffentlichung am 25.06.2026 um satte +13,6% beim Arbeitspreis gegenüber 01.04.2026 – ohne Prüfung durch ein (neutrales) Wirtschaftsprüfungsinstitut; und die SWM-Darstellung zur Preiserhöhung zeigt zwar die Anwendung der Faktoren, aber nicht deren Zulässigkeit [1]. Auch zivilrechtliche Klagen wurden vor Jahren schon eingereicht. Und immer wieder muss sich der Stadtrat der Landeshauptstadt München mit den SWM-Preisen im Fernwärmeversorgungsgebiet München beschäftigen. Denn die Stadt München ist zu 100% Eigentümerin der SWM GmbH. Dies stets mit der Antwort seitens der SWM: „alles i.O.“.

Eigentlich ist der Aufsichtsrat (AR) der SWM – mit dem Oberbürgermeister als AR-Vorsitzender – zuständig für die Prüfung u.a. der Rechtmäßigkeit und der Angemessenheit der FW-Preise. Doch der AR ist politisch besetzt und seine Tätigkeit unterliegt der Vertraulichkeit. Der städtische Haushalt wird u.a. stark mit Gewinnen, Konzessionsbeiträgen und Gewerbesteuer der SWM i.H.v. 233 Mio. Euro mitfinanziert (2025) [2] – ein Schelm, wer denkt, die Stadt sei vielleicht „ab-hängig“ von den Erträgen der SWM und deren (zu hohen) Fernwärmepreisen und schaue des-halb nicht so genau hin  ☹.

Fakt ist, dass die SWM mit ihrem Fernwärmenetz – wie die meisten örtlich-kommunalen Ver-sorger in ihren Städten – ein sog. „örtliches Monopol“ innehaben: Mit fast 1.000 km ist das FW-Netz in München – neben Helsinki – eines der größten in Europa. Kein Wettbewerber wäre in der Lage, ein „konkurrierendes“ Netz aufzubauen – ja, es gibt bislang nicht einmal (wie in anderen Städten) wettbewerbliche Wärmelieferanten, die z.B. mittels Abwärme aus Rechenzentren Dampf oder Heißwasser in das vorhandene Netz einspeisen: Rechtlich wäre das möglich, aber die von den SWM aufgerufenen Konditionen lassen das für einen etwaigen Wettbewerber wirt-schaftlich nicht zu. Dieses monopolhafte Verhalten der SWM zu prüfen wäre auch eine Unter-suchung durch die Kartellbehörden wert.

Fakt ist auch, dass die FW-Preise in München zu den höchsten in Bayern und im Bundesgebiet gehören [3]. Und dass die SWM-Fernwärmeversorgung für Heizung und Brauchwasser in München deutlich teurer ist als andere Beheizungsarten mit fossilen (Gas, Kohle, Öl) oder erneuerbaren Energien (Luft-, Grundwasser-Wärmepumpen).

Nun hat der Stadtrat Münchens als eine der ersten Großstädte einen – mutigen und zukunfts-weisenden – kommunalen Wärmeplan erarbeiten lassen und im Herbst 2024 beschlossen [4]. Aus Klimaschutzgründen sollen bis 2045 die derzeit rd. 290.000 fossilen Heizanlagen in Gebäuden in München in solche auf Basis erneuerbarer Energien (EE) umgerüstet sein:
a) durch Anschluss an das um +600 km zu erweiternde Fernwärmenetz, das seinerseits auf erneuerbare Energien, insbesondere klimafreundliches Tiefengeothermie-Heißwasser, umgerüstet wird,
b) mittels Nahwärmelösungen auf Basis von örtlichen (Abwärme-, Grund- oder Flusswasser-) Wärmenetzen in geeigneten Quartieren oder
c) mittels individueller EE-Heizanlagen z.B. mit (Grundwasser-, Luft-) Wärmepumpen oder E-Heizungen auf Basis Ökostrom.

Wenn nun das auf klimafreundliche Versorgung umgerüstete Fernwärmenetz auf 1.600 km er-weitert und die Nutzer-Anschlussrate von derzeit (leistungsbezogen) rd. 60% auf 90% erhöht werden soll, so ist das grundsätzlich sehr zu begrüßen. Nur: Was wird aus diesen Plänen, wenn sich zu wenig Wohnungsgesellschaften oder Eigenheim-Besitzer:innen zwar von ihren fossilen Heizungen lösen, aber – wegen der hohen Preise und der Abhängigkeit von einem Monopol-„Versorgungsriesen“ – nicht bei den Stadtwerken bzw. bei deren FW anschließen lassen wollen? (Kleiner Hinweis: Nur Gebäudeeigentümer entscheiden über die Art einer Heizanlage oder einen Netzanschluss. Mieter:innen sind nicht „mitbestimmungsberechtigt“, müssen aber ihren Ver-brauchsanteil an Wärme in ihren Miet-Nebenkosten – bislang in voller Höhe – begleichen, auch wenn es sich um eine „unwirtschaftliche“ (z.B. mit Erdgas betriebene) Heizanlage handelt).

Anschluss- und Benutzungszwang (wie etwa bei Abfall oder Abwasser) für alle Gebäude mit vorlaufender Fernwärme-Leitung wäre zwar rechtlich möglich [5], gibt es auch in anderen Städten. In München ist aber politisch nicht gewünscht (u.a. weil die SWM dann jeden Anlieger anschließ-en müsste, auch die „unwirtschaftlichen Reihenhäusler“ in einer Nebenstraße). Was also, wenn sich zu wenige private oder gewerbliche Hauseigentümer an das Fernwärmenetz anschließen lassen wollen, aus Sorge vor Abhängigkeiten und deutlich teurerer FW-Beheizung? Dann be-steht die Gefahr, dass aus der gutgemeinten Klimaschutz-Wärmewende nichts wird, weil die FW-Netze Münchens durch die Stadtwerke nicht wirtschaftlich genug betrieben werden können.

Aus dieser Sorge heraus haben wir, das Netzwerk Saubere Energie München (NSEM), im Oktober 2025 beim Bundeskartellamt eine förmliche Beschwerde zwecks Prüfung der SWM-Preisgestal-tung auf Rechtmäßigkeit und (Marktmacht-) Missbrauch eingereicht – aufgrund der Vielzahl von Argumenten und Faktenbelege eine sehr umfangreiche.

Dabei stand die absolute Höhe der FW-Preise der SWM nicht im Vordergrund unseres Prüf-begehrens. Hauptintension war vielmehr die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Preisgestaltung von Grund- und Arbeitspreis bei der Fernwärme und deren regelmäßige Fortschreibungen mit Preisgleitklauseln durch die SWM vor dem Hintergrund der gültigen Rechtsgrundlagen. Insbesondere gegenüber der gesetzlichen „AVBFernwämeV“, den Ausführungsvorschriften und den Vorgaben durch Gerichtsurteile und Kartellbehörden. Denn (nach Art und Höhe recht- oder unrechtmäßig) angesetzte Faktoren in der grundlegenden Kalkulation und deren (rechtskon-forme oder nicht rechtskonforme) Fortschreibung sind maßgeblich für die Preisbildung und damit für die absolute Höhe der jeweiligen Preise: Die (gfs. überhöhten) Preise sind die Folge einer (rechtlich gfs. unzulässigen) Preis-Kalkulation.

So wurden schon 2012 die FW-Preise auch der SWM durch das Bundeskartellamt rechtlich ge-prüft, mit dem Ergebnis, dass damals behördlich erheblicher Verdacht erhoben wurde, dass auch die SWM ihre FW-Preise nicht rechtskonform mit den gesetzlichen Vorgaben gestalten und fort-schreiben und dabei insbesondere kostensenkende Faktoren unberücksichtigt lassen [6].

Aufgrund der in 2025 erfolgten Einleitung eines förmlichen Verfahrens durch uns hat sich nun in dem halben Jahr bis Juni 2026 ein vielfältiger Schriftverkehr zwischen Bundes- bzw. Landes-kartellbehörde und der Münchner Zivilgesellschaft entwickelt (der auf gesonderten Wunsch gerne zur Verfügung gestellt wird).

Mit einem bemerkenswerten (Zwischen-) Ergebnis:

Das Bundeskartellamt ist für „örtlich begrenzte Fälle“ wie die Stadtwerke München GmbH recht-lich (zunächst) nicht zuständig und hat den Fall an die Landeskartellbehörde im Bayerischen Wirtschaftsministerium weitergereicht. Dies, obwohl beim BKartellA seit 2023 eine rechtliche Überprüfung insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile der FW-Preisgleit-klauseln – des „Kostenelements“ und des „Marktelements“ – bei sieben Fernwärmeversorgern in Deutschland wegen „erheblichen Verdachts auf Rechtswidrigkeit der Preisfestsetzung[7] statt-findet: Ein Verstoß gegen die rechtlichen Grundlagen, also z.B. gegen § 24(4) der AVBFern-wärmeV bei der Preiskalkulation, gilt als missbräuchlich im Sinne des Kartellrechts, da Fern-wärmeversorger in ihrem jeweiligen Gebiet ja typischerweise marktbeherrschend sind. Den „Fall Stadtwerke München“, bei dem just die gleichen Kritikpunkte von uns rechtlich in Frage gestellt wurden, in die Prüfungsriege mit aufzunehmen, wäre naheliegend, gehe aber – so das Bundeskartellamt – nur, wenn die Landeskartellbehörde dies so einbringen würde.

Die Landeskartellbehörde Bayern aber will den Fall Stadtwerke nicht „nach oben“ reichen und entscheidet Anfang 2026 „abschließend“ wie folgt:

Das Landeskartellamt stellt einleitend fest, dass eine (kartellrechtliche) Würdigung unserer eingereichten Fragestellungen und Fakten aus diversen Gründen gar nicht möglich sei:

So seien zum Ersten die tatsächlichen Kostenstrukturen bei Fernwärmeversorgern mittels Preis-gleitklauseln grundsätzlich nur unzureichend darstellbar – also der Fortschreibung eines einmal kalkulierten Grund- bzw. Arbeitspreises im Jahre 0 mittels vorgegebener Faktoren und deren Ver-änderungen bis zum Jahre X, z.B. die Entwicklung des Einkaufspreises für Erdgas, den die SWM für die Erzeugung von Fernwärme eingekauft und bezahlt haben.

Womit noch nichts gesagt ist, ob schon die SWM-Grundkalkulation von Grund- und Arbeitspreis im Ausgangsjahr rechtmäßig ist oder nicht. Die Landeskartellbehörde prüft dies nicht und schaut nur auf die Preisentwicklung mittels Gleit- bzw. Preisanpassungsformeln. Und offensichtlich hält die Landesbehörde in Bayern die geltenden Rechtsvorgaben des Bundes-Gesetzgebers in Berlin zur Grundkalkulation von FW-Preisen und zu den Preis-Gleitklauseln, also insbesondere die in der AVBFernwärmeV und deren Umsetzungsvorschriften, für nicht geeignet.

Überdies sei (so die Landesbehörde in München) eine Überprüfung von Preisanpassungsklau-seln mit Unsicherheit behaftet, weil das Bundeskartellamt (in Bonn) mit den derzeit laufenden Prüfungen grundsätzlicher Art die Anforderungen hierzu aktuell ja gerade erst noch kläre (s.o.). Von erheblicher Bedeutung dabei ist die Aussage des Landeskartellamtes im Bayerischen Wirt-schaftsministerium, deshalb künftig keinerlei kartellrechtliche Prüfungen von Preisanpassungs-klauseln – selbst von erkenntlich „falschen“ – vornehmen zu wollen.

Dies – so unser Gegenargument – steht im Widerspruch zu den detaillierten Vorgaben, die der Gesetzgeber in der gültigen AVBFernwärmeV genau hierzu gemacht hat. Ferner liegen diverse Gerichtsentscheidungen und vorlaufende Prüfungsergebnisse des Bundeskartellamts vor, die (auch seitens der Landeskartellbehörde) angewendet werden könnten.

Die Landeskartellbehörde Bayern argumentiert zweitens, dass es mit Blick auf die Versorgungs- und Größenstruktur der SWM nicht realistisch sei, das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen (GWB) vorgesehene Instrument des Vergleichsmaßstabsprinzips (nach § 29(1) GWB) anzuwenden: Zur Bewertung möglicherweise überhöhter Preise würden sich Preise von Ver-gleichsunternehmen solchen Umfangs und solcher Bedeutung wie die SWM (in Bayern) nicht finden lassen.

Aber eine Prüfung mit bundesweiter Vergleichsuntersuchung mit Fernwärmeversorgern in anderen Städten mit vergleichbarem Versorgungsanteil (z.B. pro Bevölkerungsanteil) bzw. eben-falls erheblicher Monopolstellung hat die Landeskartellbehörde nicht durchgeführt. Sie weigert sich aber auch, das Verfahren für den aktuell laufenden bundesweiten Abgleich bei der Bun-desbehörde an diese weiterzuleiten (was rechtlich zulässig und geboten wäre, s.o.).

Also: Weil die Stadtwerke zu groß sind und ihr monopolistischer Marktanteil in München zu mächtig, deshalb kann keine Prüfung auf Missbrauch just dieser Marktmacht stattfinden! Selt-same Logik. Und sicher nicht im Sinne des Kartellrechts-Gesetzgebers.

Und drittens – so die Bayerische Landesbehörde – müsse bei einer Preisprüfung (nach § 29(2) GWB) der möglicherweise nicht rechtmäßig ermittelten SWM-Fernwärme-Entgelte im Verhältnis zu den dort tatsächlich entstandenen Kosten die Herleitung der Kostenhöhe mittels der Anwen-dung von Preisgleitklauseln unberücksichtigt bleiben, weil „problematisch“ (s.o.).

Mehr als erstaunlich ist dann aber, dass die Landeskartellbehörde in ihrem Bescheid – trotz all der Argumente, dass eine Preisprüfung bei den Fernwärmepreisen der Stadtwerke München gar nicht möglich sei – zum „abschließenden Ergebnis“ kommt, dass „die Landeskartellbehörde keinen hinreichenden Anfangsverdacht auf einen Missbrauch durch die SWM … erkennt“. Weil „kein kartellrechtlicher Missbrauch … festgestellt werden konnte“.
Der ja gar nicht geprüft wurde, weil ja nicht möglich…

Wie die Landeskartellbehörde Bayern zu dieser abschließenden Feststellung kommt, was sie wie und aufgrund welcher Daten und Fakten im Verhältnis zur Rechtslage geprüft hat, hat sie nicht mitgeteilt. Nach unserer Auffassung handelt es sich hier (bestenfalls) um eine erste behördliche „Einschätzung“ ohne (detaillierte) Prüfung der von uns aufgeführten Fakten zu SWM-Preisge-staltung und Gleitklauseln und ohne nähere (faktische oder rechtliche) Begründungen gegen-über unseren, mit Fakten und Quellen belegten diesbezüglichen Argumenten der anzunehmen-den Rechtswidrigkeit. Und auf ein näheres Eingehen auf unsere Argumente und detaillierten Belege, dass und warum Grund- und Arbeitspreis-Gestaltung und Ausprägung der FW-Preisgleit-klauseln seitens der SWM u.E. den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, meint die zustän-dige Kartellbehörde verzichten zu können. Was, würden unsere Faktendarstellungen zutreffen, zu (deutlichen) geringeren Fernwärmepreisen bei den Stadtwerken München führen würde – was die Landesbehörde ebenfalls nicht geprüft hat.


Dies insbesondere hinsichtlich der folgenden rechtlich einschlägigen Kriterien:

  • Orientierung der Entgelte an den tatsächlich entstandenen Kosten beim Fernwärmeversorger,
  • dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fernwärme-Erzeugungsstrukturen,
  • Prüfung der Einbeziehung entgeltsenkender Kostenbestandteile (die bei früheren Prüfungen seitens des Bundeskartellamts bei Fernwärmeversorgern inkl. bei den Stadtwerken München als fehlend kritisiert wurden, s.o.),
  • Prüfung des (monopolhaften) Verhaltens bei Fernwärmeverträgen: Langjährige Praxis einseitiger Änderungen von Vertragsbedingungen durch die SWM, oft zulasten der Fernwärmebezieher und sogar ohne Information der betroffenen  Vertragskunden,
  • Umkehrung des vom Gesetzgeber in der AVBFernwärmeV als „Ausgleich“ konzipierten „Marktelements“ durch Festlegung just auf den Münchner Wärmemarkt 
  • usw.


Wir halten deshalb zusammenfassend unsere zur Überprüfung beantragten Fragestellungen und die „Antworten“ der Kartellbehörden wie folgt fest:

  1. In der Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts 2012, die auch die SWM beinhaltete, wurde beschieden, dass sich ein „Anfangsverdacht missbräuchlich überhöhter Fernwärme-preise“…ohne Weiters ableiten lasse“. Trifft dies heute für die SWM nicht (mehr) zu und woraus ergibt sich diese Erkenntnis?
    > Diese unsere Frage ist nicht behandelt und beantwortet durch die Kartellbehörden.
  2. Ist es zulässig, dass bei den Fernwärmepreisen der SWM in der Preisgestaltung kein eindeutiger Zusammenhang zwischen verwendetem Brennstoff und der Erlöshöhe bestand? (so wie es das BKartellA schon 2012 als rechtswidrig kritisierte).
    > Diese unsere Frage ist nicht behandelt und beantwortet durch die Kartellbehörden.
  3. Ist es zulässig, dass auch heute bei der Preisgestaltung der SWM-Fernwärme ein klarer Zusammenhang der eingerechneten Kosten mit der tatsächlichen Erzeugungsstruktur nicht gegeben ist?
    > Diese unsere Frage ist nicht behandelt und beantwortet durch die Kartellbehörden.  
  4. Ist es zulässig, dass die thermische Abfallbehandlung mit 22% Anteil an der Wärme-/Dampferzeugung sowie die Tiefengeothermie (mit 12%) bei der Arbeitspreis-Festlegung der SWM nicht berücksichtigt werden?
    > Diese unsere Frage ist nicht behandelt und beantwortet durch die Kartellbehörden.
  5. Ist es zulässig, dass in der SWM-Preisgestaltung der Arbeitspreis bis zu 75% durch Erdgas-Kosten bestimmt ist, obwohl deren Anteil an der Wärmeerzeugung nur 27,9% beträgt?
    > Diese unsere Frage ist nicht behandelt und beantwortet durch die Kartellbehörden.  
  6. Ist es zulässig, dass bei den SWM kostendämpfende Faktoren wie z.B
    – die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung in den (auch Strom erzeugenden) Heiz(kraft)werken
    – die für die SWM kostenlose thermische Abfallbehandlung (weil vom Müllgebührenzahler durch Müllgebühren bereits abgedeckt),
    – die in den Betriebskosten recht günstige Geothermie
    (teils seit vielen Jahren) nicht Eingang finden in die SWM-Preisgestaltung bei der Fernwärme?
    > Diese unsere Frage ist nicht behandelt und beantwortet durch die Kartellbehörden.   
  7. Ist es zulässig, dass im FW-Grundpreis die realen Kapitalkosten für die Wärmeerzeugung nicht angemessen berücksichtigt, z.B. die längst abgeschriebenen Kapitalkosten der teils seit über 40 Jahren in Betrieb befindlichen Heiz(kraft)werke nicht mit „nahe Null“ angesetzt sind?
    > Diese unsere Frage ist nicht behandelt und beantwortet durch die Kartellbehörden.  
  8. Ist es zulässig, dass im rechtlich vorgeschriebenen „Marktelement“ innerhalb der SWM-Gleitklausel für den Arbeitspreis 75% Erdgas und 25% Leichtes Heizöl, aber keinerlei andere Heizarten (wie Kohle, aber auch erneuerbare Energien wie Luft-/Wasser-Wärmepumpen, Pellet- oder Biogasanlagen, auch keine Fernwärme inkl. Geothermie) angesetzt sind, weil (nach Aussage der SWM) der Münchner Wärmemarkt „noch wesentlich von Gas und Heizöl geprägt“ sei?
    > Diese unsere Frage ist nicht behandelt und beantwortet durch die Kartellbehörden.  
  9. Ist es zulässig, dass die SWM im, vom Gesetzgeber als kostenausgleichend konzipierten, „Marktelement“ just den Münchner Wärmemarkt heranziehen, obwohl die SWM hier > 30% der Gebäude mit Erdgas beliefern und ein weiteres Drittel an der SWM-Fernwärme ange-schlossen sind – obwohl also (im Gegensatz zur SWM-Aussage in Ziffer 8) feststeht, dass die SWM den Münchner Wärmemarkt dominieren und das ausgleichende Marktelement die „kostenmäßige Entwicklung eines von der eigenen Struktur losgelösten Markts“ (Zitat Landeskartellbehörde) somit gerade nicht abbildet?
    > Diese unsere Frage ist nicht behandelt und beantwortet durch die Kartellbehörden. 
  10. Ist es zulässig, dass die in der aktuellen SWM-Fernwärme-Preisgleitklausel neu eingeführten Indizes für EEX-CO2, Investitionsgüter (IG) sowie Löhne (L) die Kostenfaktoren für Geothermie und Müllverbrennung (mit) abbilden (wie von SWM behauptet)?
    > Diese unsere Frage ist nicht behandelt und beantwortet durch die Kartellbehörden.  
  11. Ist es zulässig, dass die seitens SWM zu erwerbenden CO2-Emissionslizenzen (aus dem euro-päischen Zertifikatemarkt „ETS 1“ für den jeweiligen SWM-Standort) in die Preisbildung für Fernwärme einfließen, obwohl nach EU-Recht die Zertifikate für CO2-Emissionen aus Gebäudebeheizung („ETS 2“) erst ab 2028 erhoben werden?
    > Diese unsere Frage ist nicht behandelt und beantwortet durch die Kartellbehörden.  
  12. Ist es zulässig, dass – trotz der rechtlichen Vorgabe, dass die Preise sich an den tatsächlich anfallenden Kosten zu orientieren haben – die SWM ihre FW-Entgelte mittels Preis-Erstermittlung und anschließenden Preisfortschreibungen so hoch kalkulieren, dass sie anschließend ihren Kunden (bis zu 64%) „Rabatte“ auf ihre FW-Preise gewähren können, und dies seit viele Jahren?
    > Diese unsere Frage ist nicht behandelt und beantwortet durch die Kartellbehörden.

Faktisch also wurde seitens der Kartellbehörden keine einzige unserer rechtlichen Bedenken und Fragestellungen aufgegriffen und geprüft.

Da es in Deutschland weder eine Fernwärme-Preisbehörde noch eine Schiedsstelle für Fern-wärme gibt und die Kartellbehörden offensichtlich nicht gewillt sind, auch augenscheinlich rechtswidrige Verfahrensweisen seitens von Fernwärmeversorgern in Sachen Preisgestaltung und Preisgleitklauseln bei den Fernwärmepreisen aufzugreifen, verbleibt nur der Rechtsweg (wie auch das Bayerische Wirtschaftsministerium feststellt).
 
Aber ein zivilrechtlicher Weg, augenscheinlich rechtlich unkorrekte Preisfindung durch die Stadtwerke München gerichtlich prüfen und gfs. ahnden zu lassen, ist nur für Gebäudeeigen-tümer mit SWM-FW-Versorgung in München zulässig. Doch diese geben (bei Vermietung) die seitens SWM in Rechnung gestellten Kosten in ihren jährlichen Betriebskostenabrechnungen in der Regel lediglich an ihre Mieter weiter. Weil Mieter, Bürgervereinigungen oder Verbraucher-schutzorganisationen aber nicht klageberechtigt sind, konnten wir, das „Netzwerk Saubere Energie München“, etwa zusammen mit Verbraucherorganisationen bislang keine Klage gegen die Stadtwerke München GmbH einreichen (auch eine Klage gegen die Landeskartellbehörde ist nicht möglich). Aber vielleicht findet sich ja ein:e Münchner Eigenheimler:in mit Fernwärme-Anschluss in München, der_die bereit ist, mit uns vor Gericht einen Musterprozess gegen die Stadtwerke München GmbH wegen mutmaßlich nicht rechtskonformer Preisgestaltung und Preisgleitklauseln bei den SWM-Fernwärmepreisen einzureichen 😉.    


Da wir der Auffassung sind, dass hier eine erhebliche politisch-rechtliche sowie Prüfungs-Lücke klafft, haben wir den Vorgang u.a. an den Oberbürgermeister und die Verantwortlichen der Stadt München inkl. dem SWM-Aufsichtsrat, an Vertreter politischer Parteien in Bund und Land, von Fernwärme-Verbänden, Mieterschutz- und Verbraucherorganisationen sowie an Medien weiter-geleitet. Das insbesondere auch, um dem – auch von der Stadt München in einem gesonderten Schreiben der für die SWM zuständigen Wirtschaftsverwaltung erzeugten – Eindruck zu wider-sprechen, bei den Fernwärmepreisen der Stadtwerke München sei „alles in Ordnung“.

Unsere Forderungen Richtung Münchner Rathaus bestehen insbesondere darin, dass der SWM-Aufsichtsrat seiner (gesetzlichen Prüf-) Pflichten ernsthaft nachzugehen hat, dass Preiserhöh-ungen durch die SWM zutreffend (!) und transparent begründet werden, dass vor Preisfest-setzungen das Gutachten eines (neutralen!) Wirtschaftsprüfers einzuholen ist und dessen Ergebnisse veröffentlicht werden.

Wir erheben in Richtung Bundesregierung und Bundestag die Forderung, dass bei der im CDU-/CSU-/SPD-Koalitionsvertrag vorgesehenen Novellierung der Rechtsgrundlagen und der AVBFernwärmeV die augenscheinlichen Mängel beseitigt werden – etwa in Sachen Transparenz der Preisgestaltung, der Definition der Zusammensetzung und Wirksamkeit von „Kostenelement“ und „Marktelement“, der Präzisierung der Kriterien „Orientierung an den tatsächlichen Kosten“, „Berücksichtigung der faktischen Erzeugungsstrukturen“, „Einbeziehung aller kostensenkenden Faktoren“ usw., Unterscheidung von Preis- und Wettbewerbsrecht, Schaffung von Preisbehörden und Schiedsstellen sowie Eröffnung von Klagemöglichkeiten auch für Verbraucherorganisationen und Mieter.

Sehr gespannt sind wir jetzt auf die Ergebnisse der bundesweiten Prüfungen bei den sieben anderen Fernwärme-Versorgern durch das Bundeskartellamt – die Story wird also eine weitere Fortsetzung haben, auch für die Fernwärmepreise bei den Stadtwerken!

Für das „Netzwerk Saubere Energie München“, 25.06.2026
Dr. H. Paschlau mit Otto Hirsch


[1] Informationen zu den Parametern in den Gleitklauseln und weitere Details zur Preisentwicklung

[2] Presseerklärung SWM 17.04.2026 „Jahresabschluss 2025: SWM blicken auf erfolgreiches Geschäftsjahr zurück“

[3] Preisspiegel der Verbände AGFW, BDEW und VKU vom 01.04.2025 AGFW  Pressemeldung vom 05.05.2025

[4] Wärmewende in München – Landeshauptstadt München

[5] AVR Rechtsanwälte, München, Rechtsgutachten zur kommunalen Wärmeplanung für die Landeshauptstadt München – Instrumente und ausgewählte Rechtsfragen zu einer Wärmewendestrategie, Januar 2024

[6] Bundeskartellamt, Sektoruntersuchung Fernwärme, 2012, S. 5

[7] Bundeskartellamt, Presseerklärung 23.05.2023